(1)
Titel dürfen nur geführt und Orden und Ehrenzeichen dürfen nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und die Beliehenen hierüber eine Verleihungsurkunde innehaben.
(2)
Für das Führen von Titeln und die Trageweise von Orden und Ehrenzeichen sind die Bestimmungen der Festlegungen und Stiftungsbekanntmachungen maßgebend.
(3)
Orden und Ehrenzeichen dürfen nach Maßgabe der Stiftungsbekanntmachungen auch in verkleinerter Form getragen werden.