Jurafuchs

§ 8

AuszG
Entziehung
Stand 2009-06-23
(1)
Erweisen sich Beliehene durch ihr Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihnen der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung entziehen, die Einziehung der Verleihungsurkunde anordnen und die Befugnis zum Tragen der Auszeichnung beziehungsweise zum Führen des Titels aberkennen.
(2)
Für Klagen gegen die Entziehung einer Auszeichnung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →