(1)
Der Ministerpräsident hat das Recht, den Ehrentitel »Professorin« oder »Professor« festzulegen und zu verleihen. Das Verfahren und die Voraussetzungen der Verleihung legt der Ministerpräsident nach Anhörung des Ministerrats fest. Die Festlegung ist im Gesetzblatt des Landes zu veröffentlichen.
(2)
Andere Titel werden nach Anhörung der zuständigen Mitglieder der Landesregierung durch den Ministerpräsidenten oder mit seiner Zustimmung festgelegt und verliehen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.