(1)
Ehrenzeichen können nach Anhörung des Ministerrats vom Ministerpräsidenten, von der Landesregierung oder mit Zustimmung des Ministerpräsidenten von Mitgliedern der Landesregierung gestiftet werden. Die Stiftungsbekanntmachung ist im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes zu veröffentlichen.
(2)
Vom Ministerpräsidenten oder von der Landesregierung gestiftete Ehrenzeichen werden vom Ministerpräsidenten oder mit seiner Zustimmung verliehen.
(3)
Von Mitgliedern der Landesregierung gestiftete Ehrenzeichen werden vom zuständigen Mitglied der Landesregierung oder mit seiner Zustimmung verliehen.