Jurafuchs

§ 6

AuszG
Verleihung und Zuerkennnung
Stand 2009-06-23
(1)
Die Beliehenen erhalten eine Urkunde über die Verleihung oder Zuerkennung sowie die jeweilige Auszeichnung. Die Art und Weise der Bekanntmachung der Verleihung eines Titels, Ordens oder Ehrenzeichens oder der Zuerkennung eines Ehrenerweises wird in der Stiftungsbekanntmachung beziehungsweise bei der Festlegung des Titels oder Ehrenerweises bestimmt. Der Landtag ist über die verliehenen Titel und Orden jährlich zu unterrichten.
(2)
Das Ordens- oder Ehrenzeichen oder der Ehrenerweis geht in das Eigentum der Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht ihrer Hinterbliebenen besteht nicht.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →