Jurafuchs

Art. 13c

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
Kommunalstraßen, Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs
Stand 2013-04-16
(1)
Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund werden 133 400 000 € zugunsten einer Ausgleichsmasse bereitgestellt. Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau und der Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt.
(2)
Nicht mehr als 60 Prozent der Masse nach Abs. 1 Satz 1 dürfen für Maßnahmen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer Gemeinde dringend erforderlich sind, verwendet werden. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere der Bau oder Ausbau
1.
der Verkehrswege von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart, soweit sie überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden, und
2.
von Betriebshöfen, zentralen Werkstätten, zentralen Omnibusbahnhöfen, verkehrswichtigen Umsteigeanlagen.

Soweit die Voraussetzungen des Satz 1 erfüllt sind, können auch nichtkommunale Träger Zuwendungen zu Maßnahmen nach Satz 2 und zu Kreuzungsmaßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz erhalten.

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