Jurafuchs

Art. 19

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
Festsetzung der Kreisumlage
Stand 2013-04-16
(1)
Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. Werden die Kreisumlagen nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Gemeinden Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat erhoben werden.
(2)
Die Kreisumlagesätze können im Lauf eines Haushaltsjahres einmal geändert werden. Sofern dabei die Kreisumlagesätze erhöht werden, muss die Erhöhung vor dem 1. Juni beschlossen sein; das gilt auch für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Kreisumlagesätzen. Die Änderung der Kreisumlagesätze muss den kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich mitgeteilt werden. Die Änderung der Kreisumlagesätze wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3)
Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Haushaltsjahr ist über diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2) abzurechnen.

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