Jurafuchs

Art. 1b

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
Einkommensteuerersatz
Stand 2013-04-16
Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für
1.
überproportionale Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
2.
Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz

entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer, wenn die Gemeinden nicht einen eigenen Ausgleich dafür erhalten. Für die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes ist § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →