Jurafuchs

Art. 3

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
Ausgangsmesszahl, Sonderschlüsselzuweisungen
Stand 2013-04-16
(1)
Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze zusammengerechnet und mit dem nach Art. 2 Abs. 3 festgesetzten Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei werden für die Ermittlung der Ansätze nach den Nrn. 1 bis 3 drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger in der Gemeinde der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet:
1.
Ein Hauptansatz nach der Gemeindegröße Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde

mit nicht mehr als 5 000 Einwohnern 112 Prozent der Einwohnerzahl, mit 10 000 Einwohnern 115 Prozent der Einwohnerzahl, mit 25 000 Einwohnern 125 Prozent der Einwohnerzahl, mit 50 000 Einwohnern 135 Prozent der Einwohnerzahl, mit 100 000 Einwohnern 140 Prozent der Einwohnerzahl, mit 250 000 Einwohnern 145 Prozent der Einwohnerzahl, mit 500 000 und mehr Einwohnern 150 Prozent der Einwohnerzahl.

Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Beträge.

2.
Ein Ansatz für kreisfreie Gemeinden

Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 10 Prozent des Hauptansatzes.

3.
Ein Ansatz für Strukturschwäche Gemeinden, die eine überdurchschnittliche Zahl an Arbeitslosen im Verhältnis zu ihrer Steuerkraft aufweisen, wird ein Ergänzungsansatz für Strukturschwäche gewährt. Dabei wird die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen in das Verhältnis zu einem Tausendstel der Steuerkraft des laufenden Jahres gesetzt. Der den Landesdurchschnitt übersteigende Teil des sich für eine Gemeinde ergebenden Prozentsatzes wird mit 1,7 multipliziert. Soweit der sich so ergebende Wert 20 Prozentpunkte überschreitet, werden die darüber liegenden Prozentpunkte zur Hälfte angesetzt. Insgesamt werden höchstens 35 Prozent berücksichtigt. Der Ergänzungsansatz ist das Produkt aus Einwohnerzahl und dem nach den Sätzen 2 bis 5 berechneten Prozentsatz.
4.
Ein Ansatz für Soziallasten Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für ihre Soziallasten. Er beträgt das 3,1-Fache der durchschnittlichen Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
5.
Ansatz für Kinderbetreuung Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für Belastungen durch Kinderbetreuung. Als Ergänzungsansatz hinzugerechnet wird die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen.
(2)
Bei Gemeinden, deren durchschnittliche Einwohnerzahl der dem maßgeblichen Stichtag entsprechenden Stichtage der zehn vorangegangenen Jahre über der Einwohnerzahl am maßgeblichen Stichtag liegt, wird für die Ermittlung der Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die durchschnittliche Einwohnerzahl angesetzt. Satz 1 gilt für die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger entsprechend.
(3)
Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl je Einwohner unter 75 Prozent des mit dem Prozentsatz ihres Hauptansatzes angesetzten Landesdurchschnitts bleibt, erhalten zur stärkeren Auffüllung ihrer unterdurchschnittlichen Steuerkraft 15 Prozent des Unterschieds als Sonderschlüsselzuweisung.

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