(1)
Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden aus dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund finanziert.
(2)
Bei Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, die vor dem 1. Januar 2022 zwischen den Beteiligten getroffen worden sind, werden zur Finanzierung des Kostenanteils des Landes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen. Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c werden gewährt
1.
in Härtefällen,
2.
bei Kreuzungen mit Gemeindestraßen einer Gemeinde, die Leistungen nach Art. 13b Abs. 2 erhält.
(3)
Der Kostenanteil des Landes nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird aus Mitteln des Art. 13g finanziert.