Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich 236 135 000 € für Maßnahmen, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, sowie für die Kostenanteile des Landes für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes verwendet werden. Die Aufteilung der Mittel auf Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs richtet sich nach der Veranschlagung im Staatshaushalt.
Art. 13g
Bayerisches FinanzausgleichsgesetzFörderungen nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Stand 2013-04-16