Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
§ 18
BeurkGGenehmigungserfordernisse
Prüfungs- und Belehrungspflichten
Stand 2026-05-06