Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
§ 27
BeurkGBegünstigte Personen
Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
Stand 2026-05-06