Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.
§ 72
BeurkGErklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Verhältnis zu anderen Gesetzen
Stand 2026-05-06