Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht§ 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht →