Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.
§ 48
BeurkGZuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
Behandlung der Urkunden
Stand 2026-05-06