Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
§ 19
BeurkGUnbedenklichkeitsbescheinigung
Prüfungs- und Belehrungspflichten
Stand 2026-05-06