Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
§ 20
BeurkGGesetzliches Vorkaufsrecht
Prüfungs- und Belehrungspflichten
Stand 2026-05-06