Jurafuchs

§ 9

BeurkG
Inhalt der Niederschrift
Niederschrift
Stand 2026-05-06
(1)
Die Niederschrift muß enthalten
1.
die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
2.
die Erklärungen der Beteiligten.

Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.

(2)
Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.

Meine Notizen

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1 interaktive Fall zu § 9 BeurkG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.