Jurafuchs

§ 12

Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit
Entschädigungen und Schlussvorschriften
Stand 2025-09-23
Ist der Kreis der nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu informierenden Betroffenen nicht in vollem Umfang bekannt, sind die Unterlagen auf Antrag des nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten von der zuständigen Behörde nach ortsüblicher Bekanntmachung über Ort und Zeit der Auslegung einen Monat zur Einsichtnahme auszulegen.

Meine Notizen

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