Ist der Kreis der nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu informierenden Betroffenen nicht in vollem Umfang bekannt, sind die Unterlagen auf Antrag des nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten von der zuständigen Behörde nach ortsüblicher Bekanntmachung über Ort und Zeit der Auslegung einen Monat zur Einsichtnahme auszulegen.
§ 12
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit
Entschädigungen und Schlussvorschriften
Stand 2025-09-23