Soweit Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder aufgrund von Rechtsverordnungen, die auf die vorgenannten Gesetze gestützt sind, gegen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts zulässig sind, können diese mit Zwangsmitteln im Sinne des Vollstreckungsrechts durchgesetzt werden. Dies gilt nicht, soweit Behörden und Personen des öffentlichen Rechts der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie des Landes Bremen betroffen sind.
§ 13
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)Zwangsmittel gegen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts
Entschädigungen und Schlussvorschriften
Stand 2025-09-23