Jurafuchs

§ 7

Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Belange des flächenhaften Bodenschutzes
Gebietsbezogener Bodenschutz
Stand 2025-09-23
(1)
Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen durch Rechtsverordnung Gebiete, in denen

als Bodenbelastungsgebiete festsetzen.

(2)
In der Rechtsverordnung sind der Gegenstand, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten

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