(1)
Die Kosten der nach diesem Gesetz angeordneten Maßnahmen tragen die Verpflichteten; im Übrigen gilt § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
(2)
Wenn eine Sanierung nach § 2 Abs. 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde die Kosten für die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes dem zur Sanierung Verpflichteten auferlegen.
(3)
Die Kosten des Verfahrens nach § 12 trägt der Antragsteller.