Jurafuchs

§ 6

Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Kosten
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2025-09-23
(1)
Die Kosten der nach diesem Gesetz angeordneten Maßnahmen tragen die Verpflichteten; im Übrigen gilt § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
(2)
Wenn eine Sanierung nach § 2 Abs. 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde die Kosten für die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes dem zur Sanierung Verpflichteten auferlegen.
(3)
Die Kosten des Verfahrens nach § 12 trägt der Antragsteller.

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