Jurafuchs

§ 14

Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Ausgleichsleistungen und Schadenersatz
Entschädigungen und Schlussvorschriften
Stand 2025-09-23
(1)
Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen.
(2)
Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninformationssysteme einschließlich Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.

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