(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
2.
entgegen § 3 Abs. 3 das beabsichtigte Auf- und Einbringen von Materialien nicht anzeigt,
3.
entgegen § 3 Abs. 4 die Sanierung nicht anzeigt,
4.
entgegen § 3 Abs. 5 den beabsichtigten Eigentumsübergang nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mitteilt,
5.
entgegen § 4 Abs.1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
6.
entgegen § 4 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- oder Aufwuchsproben nicht gestattet,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.