(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig(2)Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Zuständigkeiten