Jurafuchs

§ 15

Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Sachverständige
Entschädigungen und Schlussvorschriften
Stand 2025-09-23
(1)
Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

festzulegen.

Anerkennung oder Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen.

(2)
Durch Rechtsverordnung kann die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde die Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.

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