(1)
Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen.
Anerkennung oder Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen.
(2)
Durch Rechtsverordnung kann die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde die Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.