(1)
Zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
zuständig.
(3)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde durch Rechtsverordnung die örtlichen Zuständigkeiten der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden für bestimmte Gebiete abweichend von Absatz 2 Nummer 2 regeln. Die Rechtsverordnung bestimmt die Gebiete in Text und Karte.
(4)
Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt der Landwirtschaftskammer Bremen.