(1)
Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2)
Für den Zugang zu Umweltinformationen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gelten die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung, soweit die §§ 2 bis 8 keine abweichenden Regelungen treffen.