Jurafuchs

§ 3

BremUIG
Rechtsschutz
Stand 2018-10-26
(1)
Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
(2)
Für Streitigkeiten um Ansprüche gegen informationspflichtige private Stellen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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