Bei dem für den Umweltschutz zuständigen Mitglied des Senats wird ein Internet gestütztes Umweltinformationssystem mit einer Servicestelle eingerichtet, das gegenüber der Öffentlichkeit eine Servicefunktion wahrnimmt. Mit dem Umweltinformationssystem wird ein zentraler Zugang zu allen in Bremen bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Umweltinformationen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes angeboten. Die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 informieren die Servicestelle über die nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes getroffenen Maßnahmen und über die nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes veröffentlichten Umweltinformationen. Als Information reichen elektronische Verknüpfungen zu Internetseiten im Sinne des § 10 Abs. 4 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind. Die Aufgabe der Verbreitung der Umweltinformationen nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes bleibt in der Zuständigkeit der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 .
§ 4
BremUIGServicestelle
Stand 2018-10-26