Jurafuchs

§ 8

BremUIG
Übergangsvorschrift
Stand 2018-10-26
Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem 25. November 2005 gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes des Bundes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) zu Ende zu führen. An die Stelle des Bundes tritt die Freie Hansestadt Bremen.

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