Jurafuchs

§ 7

BremUIG
Kosten
Stand 2018-10-26
(1)
Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gebühren werden nicht erhoben für
(2)
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3)
Kosten für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erhoben.
(4)
Informationspflichtige private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich gemäß Absatz 3 nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz .

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