(1)
Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gebühren werden nicht erhoben für
1.
die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,
2.
die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,
3.
Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und den §§ 4 und 5 .
(2)
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3)
Kosten für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erhoben.
(4)
Informationspflichtige private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich gemäß Absatz 3 nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz .