(1)
Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 3 für das Land oder eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts sowie die Stadtgemeinden ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch informationspflichtige private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 .
(2)
Die informationspflichtigen privaten Stellen nach § 2 Abs. 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3)
Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen privaten Stellen die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.