Jurafuchs

§ 2

BremUIG
Informationspflichtige Stellen
Stand 2018-10-26
(1)
Informationspflichtige Stellen der öffentlichen Verwaltung sind der Senat, die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung gehören jedoch nicht
(2)
Informationspflichtige private Stellen sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes, einer unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Stadtgemeinden unterliegen.
(3)
Kontrolle im Sinne des Absatzes 2 liegt vor, wenn

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