Jurafuchs

Artikel 1

Bürgerinitiative-VO
Gegenstand
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand 2024-04-12
Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Bedingungen für eine Initiative festgelegt, mit der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen (im Folgenden „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“).

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