Artikel 27
Übergangsbestimmungen
Die Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 gelten auch nach dem 1. Januar 2020 für Europäische Bürgerinitiativen, die vor dem für Europäische Bürgerinitiativen, die vor dem 1. Januar 2020 registriert wurden. registriert wurden.