Artikel 21
Mitteilung von einzelstaatlichen Vorschriften
(1)
Bis zum 1. Januar 2020 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission die besonderen Bestimmungen mit, die er zur Umsetzung dieser Verordnung erlassen hat. teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission die besonderen Bestimmungen mit, die er zur Umsetzung dieser Verordnung erlassen hat.
(2)
Diese Bestimmungen werden von der Kommission in der jeweiligen Sprache der Mitteilung der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 im Register veröffentlicht.