Artikel 23
Übertragene Befugnisse
Die Kommission ist befugt, im Rahmen der für die Anhänge dieser Verordnung relevanten Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zur Änderung dieser Anhänge zu erlassen.
Übertragene Befugnisse
Die Kommission ist befugt, im Rahmen der für die Anhänge dieser Verordnung relevanten Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zur Änderung dieser Anhänge zu erlassen.