Jurafuchs

Artikel 22

Bürgerinitiative-VO
Ausschussverfahren
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Stand 2024-04-12
Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)

Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 5 dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →