Artikel 16
Weiterbehandlung erfolgreicher Bürgerinitiativen durch das Europäische Parlament
Das Europäische Parlament bewertet die Maßnahmen, die die Kommission infolge ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 2 ergreift.
Weiterbehandlung erfolgreicher Bürgerinitiativen durch das Europäische Parlament
Das Europäische Parlament bewertet die Maßnahmen, die die Kommission infolge ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 2 ergreift.