(1)
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 nicht mehr vorliegen,
2.
die Einstellung des Bahnbetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
3.
über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs beantragt wird.
(2)
§ 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.