Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluß einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.
§ 6
LEisenbGGestattung von Anschlüssen
Anschlüsse
Stand 1995-06-08