(1)
Die Beförderung von Personen mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis der Aufsichtbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist. § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann öffentlichen Verkehr mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs in beschränktem Umfang erlauben. Die Eigenschaft als Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs bleibt hiervon unberührt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.