(1)
Die Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1.
durch eine Abnahme festgestellt ist, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
2.
ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.
(2)
Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.