(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur betreibt oder eine nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsleistung erbringt,
2.
entgegen §§ 7 oder 11 Abs. 4 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt, welche zuverlässig und fachlich geeignet sind,
3.
ohne die nach §§ 8 oder 11 Abs. 4 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet,
4.
entgegen §§ 9 oder 11 Abs. 4 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet,
5.
ohne die nach § 14 erforderliche Erlaubnis Personen mit einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs befördert,
6.
einer auf Grund von § 15 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
7.
einer nach § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.