Jurafuchs

§ 4

LEisenbG
Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen
Schutz der Eisenbahnen
Stand 1995-06-08
(1)
Längs der Strecken von Eisenbahnen dürfen
1.
bei gerader Streckenführung
2.
bei gekrümmter Streckenführung

von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(2)
Bei geplanten Eisenbahnen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3)
Werden bauliche Anlagen oder Lichtreklamen entgegen Absatz 1 errichtet oder geändert, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der zuständigen Behörde vom Eigentümer oder Besitzer binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Anlage oder Lichtreklame auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Die zuständige Behörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. § 5 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 gelten entsprechend.
(4)
Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 Beschränkungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Im Falle des Absatzes 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan bestandskräftig oder wenn mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist die Eisenbahn verpflichtet.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →