Jurafuchs

§ 13

LEisenbG
Nebenanschluß
DRITTER TEIL Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs
Stand 1995-06-08
(1)
Die Aufsichtsbehörde kann nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluß einer weiteren nichtöffentlichen Bahn (Nebenanschluß) und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Bahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann. Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluß beantragende Unternehmen.
(2)
Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen, einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem den Nebenanschluß beantragenden Unternehmen zu vereinbaren.
(3)
Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde.

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