Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer nichtöffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 18
LEisenbGÜbergangsregelung
FÜNFTER TEIL Schlußbestimmungen
Stand 1995-06-08