Jurafuchs

§ 18

LEntG
Enteignungsantrag
Enteignungsverfahren
Stand 1982-04-06
(1)
Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist schriftlich bei der Enteignungsbehörde zu stellen.
(2)
Der Antragsteller hat die zur Beurteilung des Vorhabens und des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er hat insbesondere den Enteignungsgegenstand genau zu bezeichnen und soll die Namen und Anschriften der Beteiligten angeben.

Meine Notizen

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