(1)
Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
1.
aus der Niederschrift über eine Einigung im Sinne von § 27 Abs. 2 wegen der in ihr bezeichneten Leistungen,
2.
aus einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung,
3.
aus einem Beschluß nach § 6 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 20, § 26 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 und 3 wegen der darin festgesetzten Leistungen.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.
(2)
Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.